Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CONSTAB Polyolefin Additives GmbH
(1) Für sämtliche Aufträge, die uns von einem Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen erteilt werden, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung (Telefax oder E-Mail genügen) maßgeblich. Unsere Verkaufsbedingen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf.
(2) Entgegenstehende oder von den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers bestellte Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Leistungsinhalt
(1) Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder durch Übersendung der Waren und der Rechnung einhalten. Insbesondere erfolgen unsere Angebote unter dem Vorbehalt ausreichender Liefermöglichkeiten.
(2) Bestellungen oder Aufträge des Käufers gelten als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach unserer Wahl innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferung oder Leistung.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Zur Einhaltung der Schriftform genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail.
(4) Werbeaussagen sowie die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungsdaten, technische Beschreibungen und Datenblätter sowie die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind unverbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen sie keine vereinbarten Beschaffenheiten und weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Garantien werden von uns nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Käufer übernommen. Für den Inhalt einer etwaigen Garantie ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung (Telefax oder E-Mail genügen) maßgeblich.
(5) Handelsübliche Abweichungen und sonstige Konstruktions-, Konzeptions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen in der Gestaltung der Liefergegenstände, Formatänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Zumutbare Änderungen aufgrund des technischen Fortschritts, aufgrund Änderung rechtlicher Vorschriften sowie Verbesserungen der Lieferung behalten wir uns ausdrücklich vor. Muster sind völlig unverbindliche Muster zur Ansicht. Alle Analysedaten einschließlich der Höchst- und Mindestwerte werden lediglich als annähernde Werte erachtet, sofern nicht spezielle Eigenschaften besonders zugesichert werden. Wenn Mengenangaben mit “ca.” angegeben werden, gelten Abweichungen von bis zu 10% als vertragsgemäß. Originalbehältern werden keine Teilmengen entnommen.
(6) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO. Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind diese exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Diese ist in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen sowie Änderungen der Zollgebühren oder der Besteuerung nach Vertragsschluss werden dem Käufer gesondert berechnet. Soweit nicht anders angegeben, fühlen wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages betriebsexterne Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Marktpreisänderungen eintreten und sich auf die Gesamtkosten der Ware auswirken. Dies werden wir dem Kunden unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen gemäß den von uns eingeräumten Zahlungskonditionen zu leisten. Diskontfähige Wechsel und Schecks nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber an. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, noch ausstehende Lieferungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät oder nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eintritt, durch die die Zahlung gefährdet wird, oder wenn eine solche wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers einzutreten droht. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, vom Käufer ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden können, vom Käufer begebene Wechsel durch den Käufer nicht bezahlt werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse nicht eröffnet worden ist.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, von uns nicht bestritten oder anerkannt werden oder mit unserer Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 BGB stehen.
(8) Bei Überschreiten des Zahlungsziels und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
§ 4 Lieferung / Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Käufer etwas anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager und ist vom Käufer auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Zugang der Mitteilung der Bereitstellung auf den Käufer über, im Übrigen mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausübung der Versendung bestimmten Dritten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Käufer auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder den Transport zum Käufer übernommen haben, außer wenn die Anlieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder Transportmittel erfolgt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Käufer angezeigt haben.
(2) Sofern Versendung vereinbart wurde, erfolgt die Versandart nach unserem freien Ermessen auf Kosten des Käufers, falls keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen darüber getroffen wurden.
(3) Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z.B. Lagerkosten) berechnet. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(4) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(6) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt.
(7) Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände (z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Erdbeben, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, rechtmäßiger Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, terroristischen Anschlägen, Sabotage, Embargos, behördlichen Eingriffen), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als vier Wochen verzögert, sind sowohl wir als auch der Käufer unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(9) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Rechte des Käufers bei Mängeln
(1) Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns vom Käufer unverzüglich, spätestens aber binnen einer Frist von sieben Werktagen nach Empfang der Waren unter Angabe der Auftragsdaten und der Rechnung und Versandnummern schriftlich anzuzeigen, sie sind spätestens nach drei Monaten seit dem Gefahrübergang ausgeschlossen und gelten als verspätet. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von sieben Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, sie sind spätestens nach zwölf Monaten seit dem Gefahrübergang ausgeschlossen und gelten als verspätet. Bei einer gemäß den vorstehenden Ausführungen verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Käufer die ihm zustehenden Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.
(2) Falls von uns gelieferte Artikel fehlerhaft sind, sind wir lediglich verpflichtet, nach unserer, innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl, entweder den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Waren zu liefern (Nacherfüllung). Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache vom Käufer an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Daneben sind wir bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Ansprüche des Käufers aus § 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 BGB verpflichtet.
(3) Falls wir nicht zur Nacherfüllung bereit oder imstande sind, insbesondere, wenn sich diese nachträgliche Erfüllung aus von uns zu verantwortenden Gründen unangemessen verzögert, auf irgendeine andere Weise scheitert oder die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ihm nicht zumutbar ist, hat er das Recht, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als gescheitert, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen abweichendes ergibt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag seitens des Käufers ist uns die gelieferte Ware am Erfüllungsort gem. § 11 Abs. 2 zurückzugewähren. Befindet sich die gelieferte Ware an einem vom Erfüllungsort abweichenden Ort (Belegenheitsort), ist ein Transport vom Belegenheitsort zum Erfüllungsort durch den Käufer auf eigene Kosten und Gefahr durchzuführen.
(4) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Sind an der Lieferkette einschließlich des letzten Kaufvertrags ausschließlich Unternehmer beteiligt, so ist die Anwendung des § 445a Abs. 1 und Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
(5) Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer ausschließlich unter den in § 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Der Käufer kann sich auch dann nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen und ist zur Zahlung der Kaufpreises bei Fälligkeit verpflichtet, wenn die Mängelrüge berechtigt ist, es sei denn, es handelt sich um einen unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch.
§ 6 Haftung
(1) Wir sind für Schäden oder unnütze Aufwendungen – aus beliebigem Rechtsgrund – nur dann haftbar, wenn der Schaden oder die unnützen Aufwendungen
a) von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen durch Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung, d. h. einer solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, verursacht worden sind, oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Handlungen unsererseits oder seitens eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
(2) Falls wir gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung ohne grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Handlung haftbar sind, beschränkt sich unsere Schadenersatzpflicht auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden. In diesem Fall haften wir insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Käufers und nicht für unvorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die Haftungsbeschränkung in § 6 Abs. 1 findet gleichermaßen Anwendung auf Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Handlungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter verursacht wurden, sofern sie nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in § 6 Abs. 1 bis 2 finden keine Anwendung, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
(4) Eine weitergehende Haftung von uns auf Schadensersatz als in § 6 Abs. 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzforderungen aus Verschulden bei Vertragsschluss, § 311 Abs. 2 und 3 BGB, positiver Forderungsverletzung gem. § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.
(5) Wenn unsere Schadenersatzhaftung gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadenersatzpflicht unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Verjährung von Ansprüchen
(1) Ansprüche des Käufers, die sich aus Mängeln an von uns gelieferten Artikeln oder aus pflichtwidrig erbrachten Leistungen ergeben – einschließlich Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf Entschädigung für unnütze Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
(2) Hat der Käufer oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von uns neu hergestellten Artikeln Ansprüche eines Käufers erfüllt und ist das letzte Geschäft in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so tritt die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber aus §§ 437, 445a Abs. 1 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer oder ein anderer Käufer innerhalb der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, sofern der Käufer sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung gegenüber seinem Kunden/ Vertragspartner hätte berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Käufers uns gegenüber tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Käufers, die sich aus Mängeln an den von uns an den Käufer gelieferten Waren ergeben, verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt verjährt, in dem wir die Waren an unseren Käufer geliefert haben.
(3) Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 5 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
(4) Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Käufers gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in diesem § 7 Abs. 1, 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen.
(5) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen
- wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- nach dem Produkthaftungsgesetz;
- wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Artikel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, auf deren Grundlage die Inbesitznahme der von uns gelieferten Waren verlangt werden kann;
- des Käufers wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln an den von uns gelieferten Gegenständen und
- wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns.
Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Käufer in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(3) Der Käufer darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Käufer den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
(4) Der Käufer tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer § 8 Abs. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Käufer und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
(6) Auf unser Verlangen hat der Käufer seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Käufer an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Käufers nicht gestellt wurde und der Käufer seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
(7) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
(8) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Käufer stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Käufer ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Käufer die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir – unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
§ 9 Verpackung
Soweit nicht anderes vereinbart, werden alle Waren mit einer von uns gewählten Verpackung geliefert. Unsere Verpackung darf nur dann gewerblich wiederverwendet werden, wenn unser Firmenname, Logo und Warenzeichen unkenntlich gemacht werden.
§ 10 Markenschutz
Falls von uns gelieferte Waren, die unser Warenzeichen tragen, bearbeitet werden, ist die Nutzung unseres Warenzeichens im Zusammenhang mit den so hergestellten Waren nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zulässig. Dies gilt in allen Phasen der Bearbeitung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, in das diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen einbezogen werden, ist Warstein, soweit der Käufer, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die Klage gegen den Käufer auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
(3) Wir speichern Daten des Käufers im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(4) Sollten der Vertrag oder einzelne Teile dieser Bestimmungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bestimmungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Einkaufsbedingungen der CONSTAB Polyolefin Additives GmbH
§ 1 Vertragsabschluss
Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: Einkaufsbedingungen).
Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit dieser Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Vertragspartners angenommen.
Die Annahme der Bestellung ist uns gegenüber innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Zugang der Bestellung zu erklären. Eine später erklärte Annahme gilt als neues Angebot.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt unsere Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Unsere Bestellungen sind über eine Datenverarbeitungsanlage erstellt und ohne Unterschrift rechtswirksam.
§ 2 Angebot
Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos einzureichen. Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Lieferant diese Einkaufsbedingungen vorbehaltlos an.
§ 3 Lieferung
Jede Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten an den von uns benannten Bestimmungsort.
Die Lieferung hat für uns fracht- und spesenfrei zu erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant hat die Lieferpapiere (Frachtbrief, Lieferschein, Paketabschnitte usw.) vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und uns eine Versandanzeige mit Angabe der Bestellnummer unverzüglich zuzusenden.
Soweit von uns Eingangsfrachten zu übernehmen sind, erkennen wir diese im Verhältnis zum Lieferant nur dann an, wenn Speditionsrechnung, der Speditionsauftrag, der Frachtbrief und etwa erforderliche Begleitpapiere beigefügt sind.
Die geeignete Versandart ist in Zweifelsfällen mit unserer Versandabteilung abzustimmen, insbesondere dann, wenn wir kraft besonderer Vereinbarung die Versandkosten tragen.
Die Anlieferung der Ware bei uns hat während der üblichen Arbeitszeit (8.oo bis 14.oo Uhr) zu erfolgen.
Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen.
Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
§ 4 Liefertermine
Die vereinbarten Termine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist, ist der Eingang der Ware an dem von uns genannten Bestimmungsort bzw. die rechtzeitige Bereitstellung der Ware, falls abweichend von unseren Einkaufsbedingungen die Abholung der Ware beim Lieferanten vereinbart wurde.
Der Lieferant hat uns von Umständen, die eine termingerechte Lieferung gefährden, unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Gerät der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, vom Lieferanten schriftlich eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z.B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) in Höhe von 1% für jede angefangene Woche des Lieferverzuges zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% des gesamten Wertes der Bestellung. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 5 Verpackung
Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Falls die Verpackung besonders berechnet wird, sind die Kosten hierfür gesondert in Angebot und Rechnung auszuweisen. Die Berechnung hat zu Selbstkosten zu erfolgen. Bei frachtfreier Rücksendung sind uns mind. 2/3 der Verpackungskosten gutzuschreiben. Für die Rücknahme der Verpackungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Annahme
Soweit Fälle höherer Gewalt, die von uns nicht zu vertreten sind, wie insbesondere Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe und Betriebsstörungen, eine Verringerung unseres Verbrauches bedingen oder uns an der Übernahme oder dem Abtransport bestellter Ware hindern, sind wir für die Dauer der Auswirkung dieser Umstände von der Abnahmeverpflichtung befreit, ohne dass dem Lieferant daraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Abnahme steht uns in den zuvor bezeichneten Fällen das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Zahlung und Rechnungserteilung
Der Lieferant hat spätestens drei Tage nach dem Versand der Ware die Rechnung zu stellen.
Unsere Zahlung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Die Skontofrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Ablieferung der Ware an der vorgeschriebenen Abladestelle und dem Rechnungseingang.
Bei verfrühter Lieferung werden wir die Rechnung auf den von uns festgesetzten Liefertermin valutieren.
Die Rechnung hat zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen stets unsere Bestellnummer zu enthalten und ist in jedem Fall getrennt von der Ware zu übersenden.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Lieferant übernimmt die Sach- und Rechtsgewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nachstehend keine Abweichungen ergeben.
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstige Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.
(3) Die vom Lieferant mit seinem Angebot überreichten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sind Vertragsbestandteil. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern sind, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen sind und den Anforderungen des Käufers entsprechen.
(4) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung wegen unberechtigter Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(5) Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche läuft eine Frist von 36 Monaten, die mit Lieferung und / oder Leistung bzw. Abnahme, falls eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen und der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Garantien bleiben hiervon unberührt.
(6) Mängelrügen, die bei offenen Mängeln innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Übergabe und bei versteckten Mängeln innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung erhoben werden, gelten als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
(7) Wir sind berechtigt, mangelhafte Ware, auch wenn Mängel erst bei erfolgter Verarbeitung festgestellt werden, dem Lieferant auf dessen Kosten und Gefahr wieder zur Verfügung zu stellen und eine angemessene Frist zur Neulieferung zu setzen, nach deren Ablauf wir vom Vertrag zurückzutreten berechtigt sind. Uns steht ferner das Recht zu, vom Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist Nachbesserung zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Für die vom Lieferanten im Rahmen der Mangelbeseitigung neugelieferten Teile der Ware beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung dieser Teile zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich ausdrücklich und berechtigterweise vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen. Für den Fall der Nachbesserung beginnt die Hemmung der Verjährungsfrist mit der Anzeige des Mangels und endet, wenn die Sache wieder benutzbar wird.
(9) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Rückgriff des Unternehmers gemäß §§ 445a, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(10) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
§ 9 Produkthaftung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
10. Qualitätssicherung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellten Waren vor Auslieferung an uns dahingehend zu prüfen, ob sie den in der Bestellung und/oder zur Bestellung gehörenden technischen Spezifikationen, Zeichnungen oder sonst. Vorschriften entsprechen.
(2) Soweit ein besonderes Qualitätssicherungssystem für die bestellten Waren besteht und/oder dazu eingerichtet ist, räumt der Lieferant uns das Recht ein, nach vorheriger Anmeldung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten in angemessener Frist (d.h. mindestens 7 Tage im Voraus), das Werk des Lieferanten zu betreten und sich durch Einblick in den Produktionsablauf und der Prüfungsunterlagen vom Bestehen und der Wirksamkeit des Lieferanten-Qualitätssicherungssystem zu überzeugen.
11. Verletzung von Schutzrechten Dritter
(1) Der Lieferant unterrichtet uns über zu seinen Gunsten an der gelieferten Ware bestehenden Schutzrechte.
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren und deren Verwendung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzen. Sollten wir von einem unserer Kunden oder anderen Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung im Zusammenhang mit der gelieferten Ware oder deren Verwendung in Anspruch genommen werden, wird der Lieferant uns von derartigen Ansprüchen freistellen und uns die durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Kosten erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ausführung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung bewirkt, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Auflagen.
12. Sonstige Pflichten des Lieferanten
(1) Für von uns dem Lieferant zur Auftragserfüllung überlassenen Gegenstände, wie insbesondere auch Zeichnungen und Muster, übernimmt der Lieferant das Risiko des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, der Verschlechterung und der Beschädigung. Es obliegt dem Lieferant, sich gegen diese Risiken zu versichern.
(2) Dem Lieferanten übergebene Unterlagen, wie insbesondere Vorlagen und Vorschriften technischer Art (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen), unterliegen für einen Zeitraum von fünf Jahren einer strengen Geheimhaltung und dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch von seinen Erfüllungsgehilfen befolgt wird. Von uns überlassene Gegenstände sind nach Auftragserledigung unverzüglich zurückzugeben.
(3) Unser Warenzeichen darf vom Lieferant ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für Werbung noch für sonstige Zwecke verwendet werden.
(4) Verpflichtungen aus diesem Vertrag darf der Lieferant nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
13. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Lieferant darf Forderungen gegen den Besteller an Dritte nur mit Zustimmung des Bestellers abtreten; dies gilt auch für Factoring. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Im Übrigen bleibt § 354a HGB hiervon unberührt.
(2) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, von uns nicht bestritten oder von uns anerkannt ist oder er mit unserer Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 BGB steht.
14. Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle.
(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist Rüthen.
(3) Gerichtsstand für alle sich aus dem jeweiligen konkreten Vertragsverhältnis, in das diese Einkaufsbedingungen einbezogen werden, zwischen uns und dem Lieferant ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Warstein, soweit der Lieferant Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klagen gegen einen Lieferanten auch an dessen allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.